Teil I Name und Sitz
1 Name
Unter dem Namen «Bildung Kaufleute Schweiz» (nachfolgend BIKAS), «Formation Commerciale Suisse» (FOCOS), «Formazione Commerciale Svizzera» (FOCOS), «Commercial Education Switzerland» (COEDS) besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein auf unbestimmte Dauer im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
2 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz am Domizil der Geschäftsstelle.
Teil II Zweck und Aufgaben
3 Zweck
BIKAS steuert und koordiniert als Berufsbildungsverband mit seinen Mitgliederorganisationen die kaufmännische Grundbildung auf nationaler Ebene und mit einer branchenübergreifenden Perspektive.
Damit sorgt BIKAS für eine konsistente, zukunftsgerichtete Entwicklung eines durchlässigen und attraktiven Berufsfeldes bei gleichzeitiger Respektierung der Bedürfnisse und Eigenheiten der einzelnen Branchen und ihrer Ausbildungsbetriebe.
4 Aufgaben
BIKAS nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:
a übernimmt als Trägerin der beruflichen Grundbildung Kauffrau/Kaufmann mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) die gemäss Bildungsverantwortung definierte Verantwortung.
b definiert das Profil und Inhalt der beruflichen Grundbildungen in ihrer Zuständigkeit.
c entwickelt laufend und zeitgerecht die für die kaufmännische Grundbildung erforderlichen Grundlagen und stellt so deren Qualität und Aktualität sicher.
d ist Ansprechpartnerin für den Bund und die Kantone bei Fragen, welche die kaufmännische Grundbildung betreffen.
e unterstützt ihre Mitgliederorganisationen durch:
- die Entwicklung von gesamtschweizerischen Standards für die kaufmännische Grundbildung sowie deren Umsetzung in der Praxis und Qualitätssicherung
- die Bereitstellung der Grundlagen- und Vollzugsdokumente für alle Lernorte, Ausbildungsformen und Wege zum Berufsabschluss
- den Informations-, Kollaborations- und Erfahrungsaustausch zwischen den kaufmännischen Ausbildungs- und Prüfungsbranchen bzw. Mitgliedern.
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet BIKAS eng mit seinen Mitgliederorganisationen, anderen Trägerschaften und den Verbundpartnern der Berufsbildung zusammen.
Weitere Aufgaben ergeben sich aus der jeweils gültigen Strategie von BIKAS.
Teil III Finanzen und Mitgliedschaft
5 Finanzen
Der Verein finanziert sich durch:
a Mitgliederbeiträge
b Erträge aus Dienstleistungen, Leistungs- und Kooperationsverträgen
c Beiträge im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes
d Sponsoring und Zuwendungen
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Die Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Die Erzielung eines Gewinns ist nicht beabsichtigt. Ein allfälliger Reinertrag ist auf das folgende Vereinsjahr vorzutragen. Eine Verteilung des Reinertrags an die Mitglieder ist ausgeschlossen.
BIKAS wird rechtsverbindlich vertreten durch die Kollektivunterschrift von zwei Mitgliedern des Vorstandes oder durch die Kollektivunterschrift eines Mitglieds des Vorstandes und der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters. Zur Erleichterung der Geschäftsabwicklung sowie für spezielle Fälle kann der Vorstand die Unterschriftsberechtigung anders regeln.
6 Mitgliedschaft
Mitglieder von BIKAS sind Berufsbildungsorganisationen, welche im Rahmen der Vorgaben der Bildungsverordnung Verantwortung als kaufmännische Ausbildungs- und Prüfungsbranche übernehmen oder Träger einer Branche sind.
Die Aufgaben der Ausbildungs- und Prüfungsbranchen ergeben sich aus der Bildungsverordnung, dem Bildungsplan und den dem Bildungsplan nachgelagerten Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität
6.1 Erwerb
Eine Ausbildungs- und Prüfungsbranche kann auf Gesuch an den Vorstand durch die Delegiertenversammlung aufgenommen werden. Das dafür relevante Verfahren und die damit einhergehenden Voraussetzungen werden im separaten Reglement «Procedere zur Aufnahme neuer Ausbildungs- und Prüfungsbranchen» geregelt.
6.1.1 Eintrittsgebühr
Neumitglieder bezahlen eine Eintrittsgebühr von CHF 2’000.–. Die Delegiertenversammlung kann die Eintrittsgebühr bis zu einem maximalen Betrag von CHF 40’000.– erhöhen, wenn von den Ausbildungs- und Prüfungsbranchen in den, dem Beitrittsgesuch vorangehenden 5 Jahren zweckgebundene Beiträge gemäss Artikel 8.4 geleistet wurden. Die Bemessung erfolgt pro rata temporis nach der gemäss Artikel 8.1 und Artikel 8.3.1 von der Delegiertenversammlung auf Antrag des Vorstandes festgelegten Höhe und Aufschlüsselung.
6.2 Beendigung
6.2.1 Ordentliche Beendigung
Die Mitgliedschaft endet:
a Durch eingeschriebene Kündigung und mit sechsmonatiger Frist per Ende Vereinsjahr. Die schriftliche Kündigung ist bei der Geschäftsstelle der BIKAS zuhanden des Vorstandes einzureichen.
b Mit der Auflösung der Ausbildungs- und Prüfungsbranchen. Die Auflösung erfolgt im Rahmen der Anpassung von Bildungsverordnung (Anhang 1 «Ausbildungs- und Prüfungsbranchen») und Bildungsplan (Anhang 2 «Branchenspezifika»). Das Erlöschen der Mitgliedschaft erfolgt per Auflösungsdatum der Ausbildungs- und Prüfungsbranche, frühestens jedoch auf den Zeitpunkt, an dem alle laufenden Lehrverhältnisse innerhalb der betroffenen Ausbildungs- und Prüfungsbranche abgeschlossen sind.
6.2.2 Ausserordentliche Beendigung
Die Mitgliedschaft kann enden:
a Bei Nichtbezahlen von geschuldeten Mitgliederbeiträgen und anderen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der BIKAS.
b Bei schwerwiegendem Verstoss gegen die Statuten oder Interessen der BIKAS.
Über eine ausserordentliche Beendigung der Mitgliedschaft entscheidet die Delegiertenversammlung.
7 Mitgliederbeiträge
7.1 Allgemeines
Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird jährlich durch die Delegiertenversammlung bestimmt.
a Der Mitgliederbeitrag wird jeweils für ein Vereinsjahr in Rechnung gestellt.
b Bei Eintritt während des laufenden Vereinsjahrs erfolgt die Beitragsberechnung pro rata temporis.
c Bei einem ausserterminlichen Austritt oder einem Ausschluss besteht kein Anspruch auf eine Rückerstattung oder Reduktion des Mitgliederbeitrages sowie weiterer geschuldeter Beiträge.
7.2 Ordentlicher Beitrag
7.2.1 Sockelbeitrag
Alle Mitglieder leisten einen jährlichen Sockelbeitrag, der insgesamt 50 % des genehmigten Mitgliederbeitrages ausmacht.
Der Sockelbeitrag berechnet sich wie folgt:
- 50 % des von der Delegiertenversammlung genehmigten Mitgliederbeitrages dividiert durch die Anzahl der Mitglieder von BIKAS.
7.2.2 Lehrverhältnisbeitrag
Zusätzlich entrichten alle Mitglieder einen jährlichen Lehrverhältnisbeitrag, welcher die restlichen 50% des Mitgliederbeitrages deckt.
Dieser berechnet sich proportional zur Anzahl Lehrverhältnisse wie folgt:
- 50 % des genehmigten Mitgliederbeitrages geteilt durch die Gesamtzahl aller Lehrverhältnisse der Mitglieder, multipliziert mit der Anzahl Lehrverhältnisse der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsbranche.
- Grundlage ist die aktuellste Statistik des Bundesamts für Statistik gemäss Artikel 19.
7.3 Zweckgebundene Beiträge
Für besondere Aufgaben und Projekte können zweckgebundene Beiträge erhoben werden.
Die Höhe und die Verteilung der zweckgebundenen Beiträge auf die Ausbildungs- und Prüfungsbranchen werden durch die Delegiertenversammlung auf Antrag des Vorstandes bestimmt.
7.3.1 Befreiung
Begründete Anträge auf Beitragsbefreiung sind der Delegiertenversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Kein Anspruch auf Befreiung besteht bei zweckgebundenen Beiträgen für Aufgaben, die im Zusammenhang mit branchenübergreifenden und/oder schulischen Fragen stehen.
Teil IV Organe
8 Organe
Die Organe von BIKAS sind:
- die Delegiertenversammlung
- der Vorstand
- der geschäftsführende Ausschuss
- die Geschäftsstelle
- die Revisionsstelle
9 Delegiertenversammlung
9.1 Aufgaben
Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ von BIKAS. Ihr stehen sämtliche statutarischen und gesetzlich nicht entziehbaren Kompetenzen zu, insbesondere:
a Strategische Steuerung
- Genehmigung der Vereinsstrategie und der Schwerpunkte im Rahmen der Mehrjahresplanung
- Genehmigung von Beschlüssen, Verträgen und Reglementen, welche direkt die Mitglieder binden
- Genehmigung des Protokolls der letzten Delegiertenversammlung
- Genehmigung des Geschäftsberichts des Vorstandes
- Behandlung von Anträgen von Mitgliedern und des Vorstandes und der Geschäftsstelle
- Entlastung des Vorstandes
b Finanzen und Beiträge
- Genehmigung des Budgets und der Mehrjahresplanung
- Kenntnisnahme der Finanzplanung
- Entscheid über die Höhe der Eintrittsgebühren für Neumitglieder
- Genehmigung der Jahresrechnung unter Kenntnisnahme des Berichts der Revisionsstelle
- Entscheid über die Höhe der Mitgliederbeiträge und allfälliger zweckgebundener Beiträge sowie Behandlung von Anträgen auf Befreiung von zweckgebundenen Beiträgen
c Personalwahlen
- Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und der übrigen Mitglieder des Vorstandes
- Wahl der Revisionsstelle
d Mitgliedschaft und Struktur
- Beschlussfassung über den Beitritt zu anderen Organisationen
- Aufnahme neuer Mitglieder
- Auflösung und Liquidation
Aufgaben, die der Delegiertenversammlung nicht gesetzlich vorbehalten sind, kann sie dem Vorstand übertragen.
9.2 Zusammensetzung und Stimmrecht
Die Delegiertenversammlung setzt sich aus den von den Mitgliedern von BIKAS benannten Delegierten zusammen. Mitglieder sind gemäss Artikel 6 die anerkannten Ausbildungs- und Prüfungsbranchen.
Die Anzahl der Delegierten je Ausbildungs- und Prüfungsbranche richtet sich nach der Gesamtzahl der laufenden Lehrverhältnisse (alle drei Lehrjahre) im Beruf Kauffrau/Kaufmann EFZ.:
a bis 1’000 Lehrverhältnisse: 1 Delegierte oder einen Delegierten.
b 1’001-3’000 Lehrverhältnisse: 2 Delegierte.
c 3’001-10’000 Lehrverhältnisse: 5 Delegierte.
d 10’001-15’000 Lehrverhältnisse: 9 Delegierte.
e Ab 15’001 Lehrverhältnisse: 12 Delegierte.
Die Berechnung erfolgt jährlich per 1. Juli auf Basis der jeweils aktuellsten Statistik des Bundesamts für Statistik (BfS) gemäss Artikel 17 dieser Statuten.
Die Mitglieder (Ausbildungs- und Prüfungsbranchen) sind für die Ernennung ihrer Delegierten verantwortlich – im Rahmen der ihnen zustehenden Stimmenzahl.
Die Delegierten haben sich vor der Versammlung bei der Geschäftsstelle registrieren zu lassen. Jede und jeder Delegierte hat eine Stimme. Sie oder er kann ausserdem mit schriftlicher Vollmacht maximal alle Stimmen der Delegierten ihrer oder seiner Ausbildungs- und Prüfungsbranche vertreten.
Die Geschäftsstelle führt ein offizielles Verzeichnis dieser Personen.
9.3 Wahlen und Amtsdauer
Die Delegiertenversammlung wählt:
- die präsidierende Person (Einzel- oder Co-Präsidium),
- die Mitglieder des Vorstands,
- die Revisionsstelle.
a Die Amtsdauer des Präsidiums und der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Die Revisionsstelle wird für ein Jahr gewählt. Wiederwahlen sind möglich.
b Die Wahlen finden an der ordentlichen Delegiertenversammlung statt.
c Der Amtsbeginn ist in der Regel auf Anfang des Vereinsjahres festgesetzt.
9.3.1 Wahlverfahren
Gewählt ist, wer das einfache Mehr der gültig abgegebenen Stimmen erreicht.
Wird dieses Mehr im ersten Wahlgang von keiner Kandidatin oder keinem Kandidaten erreicht, findet ein weiterer Wahlgang statt. Nach jedem Wahlgang scheidet jeweils die kandidierende Person mit den wenigsten Stimmen aus.
Besonderheiten für das Präsidium:
Der Vorstand führt das vorgängige Verfahren zur Suche geeigneter Personen durch. Die zur Wahl stehenden kandidierenden Personen werden zusammen mit der Einladung zur Delegiertenversammlung bekannt gegeben.
Nehmen Mitglieder des Vorstandes aufgrund dieser Funktion Mandate in anderen Organisationen (Vereine, Kommissionen, Komitees etc.) wahr, stellen sie diese beim Rücktritt aus dem Vorstand zur Verfügung.
9.4 Versammlungsorganisation
Die Delegiertenversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Sie wird durch den Vorstand einberufen. Die Geschäftsstelle versendet im Auftrag des Vorstands die Einladung mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin inklusive Traktandenliste und Unterlagen, wie beispielsweise Erläuterungen.
Alle Mitglieder dürfen an der Delegiertenversammlung teilnehmen.
Stimmberechtigt sind die offiziell gemeldeten Delegierten der Mitglieder.
Anträge zur Aufnahme von Geschäften in die Traktandenliste durch die Organe sowie die angeschlossenen Ausbildungs- und Prüfungsbranchen, müssen spätestens sechs Wochen vor der Versammlung bei der Geschäftsstelle eingehen. Der Vorstand entscheidet über den Zeitpunkt der Behandlung und führt eine Pendenzenliste.
Das Datum der nächsten Versammlung wird jeweils an der laufenden Versammlung bekannt gegeben.
Der Vorstand kann ausserordentliche Delegiertenversammlungen einberufen. Eine solche muss in jedem Fall einberufen werden, wenn:
- Mindestens 20% der Ausbildungs- und Prüfungsbranchen
- Oder Mitglieder, die zusammen mindestens 20% der Mitgliederstimmen innehaben
dies verlangen.
9.5 Beschlussfassungen und Quoren
9.5.1 Abstimmungen und Beschlüsse
- Abstimmungen finden in der Regel offen statt durch Erheben der Stimmkarten.
- Eine geheime Abstimmung wird durchgeführt, wenn:
- eine Delegierte/ein Delegierter oder ein Vorstandsmitglied dies beantragt, und
- mindestens 20 % der anwesenden bzw. vertretenen Stimmen zustimmen.
- Für Sachgeschäfte genügt das einfache Mehr der gültig abgegebenen Stimmen.
- Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen und werden bei der Berechnung des Mehrs nicht berücksichtigt.
Über die Verhandlungen wird ein Protokoll erstellt, das durch die Sitzungsleitung und die Protokollführung unterzeichnet wird.
9.5.2 Besondere Quoren
- Eine Änderung des Vereinszwecks, eine Fusion oder die Auflösung des Vereins erfordert die Einstimmigkeit der anwesenden bzw. vertretenen Stimmen.
- Für alle anderen Statutenänderungen sowie für die Erhebung zweckgebundener Beiträge ist ein qualifiziertes Mehr von zwei Dritteln der anwesenden bzw. vertretenen Stimmen erforderlich.
10 Vorstand
10.1 Aufgaben
Dem Vorstand obliegt die strategische Führung des Vereins. Er entscheidet im Rahmen seiner Kompetenzen und des Budgets und unter Vorbehalt der Befugnisse der Delegiertenversammlung über alle Geschäfte, soweit diese nicht anderen Organen übertragen sind.
Er ist insbesondere für die folgenden Geschäfte zuständig:
a Strategische Führung
- Leitung des Vereins im Rahmen des Vereinszwecks und der Vereinsaufgaben, namentlich durch Erarbeitung der Vereinspolitik und der Vereinsstrategie
- Einberufung der Delegiertenversammlung
- Erstellung des Geschäftsberichts sowie Festsetzung, Vorbereitung und Durchführung der Delegiertenversammlung und Ausführung ihrer Beschlüsse
- Genehmigung der unternehmerischen Ziele
- Sicherstellen eines dem Verein angepassten internen Kontrollsystems und Risikomanagements
- Genehmigung der Organisations- und Führungsstruktur inklusive Geschäftsreglement BIKAS
b Finanzen und Planung
- Erstellung des Budgets und der Mehrjahresplanung zuhanden der Delegiertenversammlung
- Überwachung der Mittelverwendung
c Operative Steuerung
- Aufsicht über den geschäftsführenden Ausschuss, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen
- Festlegung der Aufgaben und Kompetenzen des geschäftsführenden Ausschusses und der Geschäftsstelle im Geschäftsreglement BIKAS
- Ernennung der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters
- Aufsicht über die Geschäftsstelle, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen
- Antrag an Delegiertenversammlung zur Aufnahme von Ausbildungs- und Prüfungsbranchen
Präzisierungen der Aufgaben sind im Geschäftsreglement BIKAS umschrieben.
10.2 Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus 9 und höchstens 13 Mitgliedern und setzt sich zusammen aus Mitgliedern von BIKAS gemäss Artikel 6 dieser Statuten, der berufsfeldspezifischen Dachorganisationen sowie von branchen- und berufsübergreifend ausbildenden Unternehmen.
Die Mitglieder von BIKAS besetzen die Mehrzahl der Sitze. Im Sinne eines breiten Einbezugs der Stakeholder kaufmännischen Grundbildung können auch Nichtmitglieder von BIKAS in den Vorstand gewählt werden.
Der Vorstand konstituiert sich selbst, mit Ausnahme der Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsdauer aus, erfolgt die Ersatzwahl gemäss den Bestimmungen des Geschäftsreglements BIKAS.
10.3 Sitzungsorganisation und Beschlussfassung
Jedes Mitglied des Vorstands verfügt über eine Stimme. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens 6 Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident oder die Präsidentin den Stichentscheid.
Präzisierung über die Sitzungsführung, Beschlussfassung, Protokollierung sowie die Aufgabenverteilung innerhalb des Gremiums richten sich nach dem Geschäftsreglement BIKAS.
10.4 Delegationen und Zusammenarbeit
Der Vorstand kann bestimmte Aufgaben an den geschäftsführenden Ausschuss, die Geschäftsstelle oder andere Organe von BIKAS übertragen.
Die Delegation erfolgt unter Wahrung der strategischen Gesamtverantwortung. Die Zusammenarbeit in Ressorts und Gremien wird im Geschäftsreglement BIKAS geregelt.
Die Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle sowie mit dem geschäftsführenden Ausschuss richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen im Geschäftsreglement BIKAS.
11 Geschäftsführender Ausschuss
11.1 Aufgaben
Der geschäftsführende Ausschuss übernimmt im Auftrag des Vorstandes die Bearbeitung von vorwiegend operativen Geschäften.
Er koordiniert laufende Aktivitäten und Projekte, begleitet die Umsetzung strategischer Beschlüsse und bereitet Geschäfte zuhanden des Vorstands vor. Hierfür werden die Arbeiten in thematisch organisierten Ressorts bearbeitet werden.
11.2 Zusammensetzung und Wahl
Der geschäftsführende Ausschuss besteht aus 4 bis 6 Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus:
- der Geschäftsleitung
- Mitgliedern des Vorstandes mit Ressortverantwortung gemäss Artikel 10 dieser Statuten
Die Details zur Arbeitsweise und die abschliessenden Entscheidkompetenzen werden im Geschäftsreglement BIKAS geregelt.
11.3 Sitzungsorganisation und Beschlussfassung
Der Ausschuss tagt regelmässig. Die Einberufung, Sitzungsleitung, Entscheidverfahren und Protokollführung richten sich nach dem Geschäftsreglement BIKAS.
Die Sitzungen werden in der Regel durch die Geschäftsleitung geleitet oder durch eine von ihr bestimmte Stellvertretung aus dem Ausschuss oder dem Präsidium.
Die operative Koordination der Ressorts und die Zuweisung von Aufgaben erfolgen im Rahmen des Geschäftsreglements BIKAS.
12 Geschäftsstelle
12.1 Aufgaben
Der Geschäftsstelle obliegt die operative Führung des Vereins. Die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen der Geschäftsstelle werden im Geschäftsreglement BIKAS verbindlich festgehalten. Sie ist verantwortlich für den Vollzug der Aufgaben und des Budgets des Vereins und führt das Sekretariat der SKBQ.
Die Geschäftsstelle wird durch eine Geschäftsleiterin oder einen Geschäftsleiter geführt. Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter führt den geschäftsführenden Ausschuss und nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Delegiertenversammlung und des Vorstandes teil.
Die Revisionsstelle arbeitet mit der Geschäftsstelle zusammen. Einzelheiten zur Zusammenarbeit können im Geschäftsreglement BIKAS geregelt werden.
13 Revisionsstelle
13.1 Aufgaben und Zuständigkeiten
Als Revisionsstelle der BIKAS wird eine Treuhandgesellschaft eingesetzt kontrolliert die Buchführung und erstellt für die Delegiertenversammlung jährlich einen schriftlichen Bericht über die Ergebnisse ihrer Kontrollen.
13.2 Wahl und Amtsdauer
Die Delegiertenversammlung wählt die Revisionsstelle für eine Amtsdauer von einem Jahr. Wiederwahl ist möglich.
Teil V Kommissionen und Fachgruppen
Der Vorstand kann bei Bedarf ständige Kommissionen, Fachgruppen oder Ad-hoc-Arbeitsgruppen einsetzen. Diese dienen der fachlichen Begleitung von Themen, der Qualitätssicherung oder der Bearbeitung konkreter Aufgabenstellungen.
Die Zusammensetzung, Mandatsdauer und Arbeitsweise richten sich nach dem jeweiligen Auftrag. Die Mitglieder werden durch den Vorstand ernannt.
Weitere Regelungen, insbesondere zur Organisation, Zusammenarbeit und Protokollierung, sind im Geschäftsreglement BIKAS festgehalten.
14 Konferenz der Branchenverantwortlichen
Die Konferenz der Branchenverantwortlichen dient dem fachlichen Austausch und der Koordination operativer Fragen im Bereich der kaufmännischen Grundbildung.
Sie wird ein- bis zweimal pro Jahr durch die Geschäftsstelle im Auftrag des Vorstands einberufen und von der Präsidentin, dem Präsidenten oder der Geschäftsleitung geleitet.
Ziele der Konferenz sind insbesondere:
- die Rückmeldung zu Umsetzungsfragen und gemeinsamen Standards,
- der Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedern,
- die Beratung des Vorstands zu strategischen Entwicklungen.
Die Ergebnisse der Konferenz können in die Arbeit der Ressorts, des Vorstands oder der SKBQ einfliessen. Die Organisation, Einladung, und Dokumentation der Konferenz richten sich nach dem Geschäftsreglement BIKAS.
15 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität (SKBQ) Kaufleute EBA und EFZ
Die SKBQ ist ein gemeinsames Gremium von BIKAS und der IGKG Interessengemeinschaft Kaufmännische Grundbildung Schweiz (IGKG Schweiz) und ist der Ort der verbundpartnerschaftlichen Zusammenarbeit. Die Aufgaben der SKBQ ergeben sich aus den jeweiligen Bildungsverordnungen und werden in einem separaten Geschäftsreglement BIKAS und IGKG Schweiz geregelt.
Teil VI Allgemeine Bestimmungen
16 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr dauert vom 1. August bis 31. Juli des folgenden Jahres.
17 Statistische Grundlagen
Für die Berechnung der Delegiertenzahl und des Lehrverhältnisbeitrages ist der Gesamtbestand der Lehrverhältnisse aller drei Jahre des Berufs Kauffrau/Kaufmann EFZ des Ausbildungsfelds «Wirtschaft und Verwaltung» gemäss BfS-Statistik 15, Bildung und Wissenschaft / Statistik der beruflichen Grundbildung massgebend, welche jeweils im Juni des laufenden Jahres mit den Zahlen des vergangenen Jahres erscheint.
18 Liquidation und Fusion
Die Liquidation der BIKAS kann nur an einer eigens für diesen Beschluss vorgesehenen ausserordentlichen Delegiertenversammlung (Liquidationsversammlung) beschlossen werden.
Die Liquidationsversammlung hat ausschliesslich die Liquidation der BIKAS zum Thema. Im Falle der Liquidation werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.
Eine Liquidationsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Delegierten persönlich anwesend ist. Der Beschluss über die Liquidation der BIKAS bedarf der Einstimmigkeit der anwesenden bzw. vertretenen Delegiertenstimmen.
Ist eine Liquidationsversammlung mangels genügender Anwesenheit nicht beschlussfähig, wird eine zweite Versammlung einberufen. Zwischen der ersten und der zweiten Versammlung müssen mindestens drei Monate verstreichen. Die zweite Liquidationsversammlung ist unabhängig von der Anzahl Anwesenden beschlussfähig; der Liquidationsentscheid bedarf auch in der zweiten Versammlung einer Einstimmigkeit der anwesenden bzw. vertretenen Delegiertenstimmen.
Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen.
Teil VII Schlussbestimmungen
19 Inkrafttreten
Die vorliegenden Statuten wurden am 16. September 2025 durch die Delegiertenversammlung verabschiedet.
Sie treten per 1. Januar 2026 in Kraft und ersetzen die Statuten vom 31. Oktober 2012.
20 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand befindet sich am Sitz der Geschäftsstelle. Bern, 16. September 2025.
Die Gründungsmitglieder
- Automobil-Gewerbe
- Bank
- Bundesverwaltung
- Chemie
- Dienstleistung und Administration (D&A)
- Handel
- Hotel-Gastro-Tourismus (HGT)
- Bauen und Wohnen
- Internationale Speditionslogistik
- Kommunikation
- Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie (MEM)
- Nahrungsmittel-Industrie
- Notariate Schweiz
- Öffentlicher Verkehr
- Öffentliche Verwaltung / Administration publique (ovap)
- Privatversicherung
- Reisebüro
- Santésuisse
- Spitäler/Kliniken/Heime
- Transport
- Treuhand/Immobilien
Procedere zur Aufnahme neuer Ausbildungs- und Prüfungsbranchen (APB)
Anhang zu den Statuten
1 Antragstellung
Eine Organisation der Arbeitswelt (OdA) mit nationaler Relevanz reicht einen schriftlichen Antrag bei BIKAS ein.
Der Antrag muss enthalten:
- Beschreibung der Branche und deren Relevanz.
- Begründung der Notwendigkeit einer eigenständigen Branche.
- Nachweis über genügend Ausbildungsbetriebe und/oder -plätze
- Nachweis zur Umsetzung der betrieblichen Minimalstandards.
- Konzept für ÜK-Organisation und Prüfungsdurchführung.
- Bereitschaft zur Trägerschaft und Finanzierung der ÜK.
2 Vorprüfung durch Geschäftsstelle
- Prüfung auf formale Vollständigkeit.
- Rücksprache mit Antragsteller:in bei Unklarheiten.
- Einschätzung über strategische Passung.
3 Anhörung
Konsultation der betroffenen Gremien:
- Vorstand
- SKBQ
Schriftliche Stellungnahmen werden gesammelt und dokumentiert. Bei Bedarf kann die antragstellende Person für eine Präsentation eingeladen werden.
4 Entscheidungsgremium
Gemäss der Statuten BIKAS Artikel 6.1 kann eine Ausbildungs- und Prüfungsbranche auf Gesuch an den Vorstand durch die Delegiertenversammlung aufgenommen werden. Entscheidungskriterien sind:
- Strategische Relevanz.
- Beitrag zur Vielfalt und Qualität in der kaufmännischen Grundbildung.
- Umfang und Qualität der eingereichten Unterlagen und Nachweise.
5 Entscheid
Schriftlicher Beschluss (Genehmigung oder Ablehnung mit Begründung).
Bei positiver Entscheidung:
- Aufnahme als Ausbildungs- und Prüfungsbranche mit vertraglicher Regelung (Pflichten, Berichtswesen etc.).
- Information an SBFI und Information an Kantone.
- Veröffentlichung des Entscheids auf der Website / Mitteilung an Mitglieder.
6 Rekursmöglichkeit
Die antragstellende Organisation kann bei Ablehnung keinen Rekurs beantragen.